FAQ
Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und ist von allen Vertragspartnern zu unterschreiben.
Nein, denn eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist rechtlich unwirksam. Laut der gesetzlichen Bestimmung ist eine Kündigung handschriftlich zu unterschreiben und muss dem Vermieter im Original zugestellt werden.
Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Kündigung erfolgt sein. Sofern keine andere Kündigungsfrist bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des letzten Kalendermonats der Kündigungsfrist.
Beispiel: Die Kündigung für einen Wohnraummietvertag, die zum 31. Juli gültig werden soll, muss bis spätestens zum dritten Werktag im Mai beim Vermieter eingehen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung, sondern der des Eingangs des vom Mieter – bei mehreren Mietern des von allen Mietern – eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
Beispiel: Die Kündigung für einen Wohnraummietvertag, die zum 31. Juli gültig werden soll, muss bis spätestens zum dritten Werktag im Mai beim Vermieter eingehen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung, sondern der des Eingangs des vom Mieter – bei mehreren Mietern des von allen Mietern – eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
Die Kündigungsfrist von Dauernutzungsverträgen beträgt drei Monate. Die Kündigung muss uns bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats in Schriftform und unterschrieben vorliegen. Wirksam wird diese zum Ende des übernächsten Monats. Bitte beachten Sie, dass für den Dauernutzungsvertrag (Wohnung) und zusätzliche Räume sowie Garagen/ Stellplätze eine gesonderte Kündigung erfolgen muss. Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Grundsätzlich gilt auch in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Sollte es dem eigentlichen Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, die Kündigung persönlich zu unterschreiben, kann diese durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Vollmacht ist nachzuweisen und der Kündigung beizufügen.
Als Erbe treten Sie mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Dauernutzungsverhältnis ein. In diesem Fall können Sie mit der gesetzlichen Frist kündigen. Bereits bestehende oder zukünftig anfallende Nachforderungen gehen auf Sie über.
Bei der Endabnahme/ Schlüsselübergabe muss immer ein Mitarbeiter*in der Bau- und Heimstättenverein Stuttgart eG anwesend sein. Eine Schlüsselübergabe unter Vertragspartnern ist nicht gewünscht. Bitte führen Sie vor diesem Termin die bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen aus und stellen Sie unserem Mitarbeiter*in die sortierten und beschrifteten Schlüssel zur Verfügung. Eine Rückgabe der Wohnung vor Vertragsende ist möglich. Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung, um den Termin entsprechend zu vereinbaren. Von Ihrer Verpflichtung, die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen, sind Sie damit allerdings nicht entbunden.
Die Entlassung einer der Vertragspartner aus dem bestehenden Dauernutzungsvertrag bedarf der schriftlichen Antragsstellung und muss vom Vermieter ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Der ausziehende Vertragspartner muss ein handschriftlich unterzeichnete Erklärung abgeben, dass er auf alle rechtlichen Ansprüche aus dem Dauernutzungsvertrag verzichtet und der verbeibende Vertragspartner, dass er sämtliche Pflichten und Rechte im fortlaufenden Vertragsverhältnis übernimmt .
Ein erster Schritt bei sich häufenden Lärmbelästigungen durch Nachbarn ist immer, den persönlichen Kontakt mit der besagten Person zu suchen, denjenigen darauf anzusprechen und um Abhilfe zu bitten. Sollte diese Bitte unerfüllt bleiben, führen Sie bitte ein Lärmprotokoll und lassen uns dieses zukommen. Meistens sind von Lärmbelästigungen mehrere Mietparteien betroffen. In unserer Dokumentenbox finden Sie ein entsprechendes Lärmprotokoll zum Herunterladen und Ausfüllen.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei nächtlichen Ruhestörungen, die Polizei einzuschalten.
Ja! Die Durchführung lauter Arbeiten und das Musizieren sind während der allgemeinen Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr zu vermeiden. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die Nachbarn nicht stören.
Nein! Bei Instandhaltungsarbeiten unserer Handwerker muss keine Mittagsruhe eingehalten werden. Daher ist die Bau- und Heimstättenverein Stuttgart eG bemüht die Arbeiten in ihren Objekten so schnell wie möglich abzuschließen um die Belastung unserer Vertragspartner gering zu halten. Jedoch ist eine Nachtruhe von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr einzuhalten.
Sofern keine Fremdfirma beauftragt wurde, tragen die Vertragspartner (Mieter) für ein sauberes und gepflegtes Treppenhaus Sorge. Sind Sie langfristig wegen Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage die Reinigung durchzuführen, sorgen sie bitte für eine Vertretung.
Blumenkästen verschönern das allgemeine Umfeld, was gerne gesehen ist. Jedoch ist bei der Anbringung der Blumenkästen auf einiges zu achten.
Im Bereich „Denkmalschutz“ ist es vorher mit dem Vermieter abzustimmen, ob Blumenkästen angebracht werden dürfen.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass Blumenkästen und Blumenbretter so anzubringen sind, dass keine Unfallgefahr besteht. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung der Hauswand entsteht und dass kein Gießwasser auf die Fenster und Balkone von Mitbewohnern tropft. Auch auf Passanten ist Rücksicht zu nehmen.
Im Bereich „Denkmalschutz“ ist es vorher mit dem Vermieter abzustimmen, ob Blumenkästen angebracht werden dürfen.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass Blumenkästen und Blumenbretter so anzubringen sind, dass keine Unfallgefahr besteht. Beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung der Hauswand entsteht und dass kein Gießwasser auf die Fenster und Balkone von Mitbewohnern tropft. Auch auf Passanten ist Rücksicht zu nehmen.
Das monatlich bis zum dritten Werktag an den Vermieter zu leistende Dauernutzungsentgelt setzt sich aus der Grundmiete für die Wohnung und die Vorauszahlung auf die gesetzlichen Betriebskosten zusammen. Hinzu kommt ein Entgelt für weitere Räume oder Stellplätze/ Garagen, welche zusätzlich angemietet wurden.
Sollten Sie das Dauernutzungsentgelt einmal nicht zahlen können, raten wir Ihnen, frühzeitig mit unseren Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Bitte erstellen Sie eine Meldung zum Thema Mietzahlung.
Wir empfehlen, das laufende Dauernutzungsentgelt von Ihrem Girokonto einziehen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass auch bei eventuellen Änderungen, zum Beispiel der Erhöhung oder Senkung der Betriebskostenvorauszahlungen, immer der korrekte Betrag eingezogen wird. Im Übrigen können Sie innerhalb von acht Wochen den Einzug bei Ihrer Bank zurückfordern. Den Vordruck für das SEPA-Lastschriftmandat finden Sie hier in Ihrer Dokumentenbox zum Download.
Bei uns zahlen Sie keine Kaution. Im Zuge des Dauernutzungsvertrags unterzeichnen Sie bei uns auch eine Beitrittserklärung zur Genossenschaft. Die Höhe der jährlichen Dividende wird jährlich in der Vertreterversammlung bestimmt.
Über die Nebenkosten wird jährlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Die Erstellung der Abrechnungen erfolgt im auf das Abrechnungsjahr folgende Jahr und gehen dem Vertragspartner im Laufe dessen zu. Dies entspricht der gesetzlichen Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Bei einer Gas-Etagenheizung oder Gasöfen werden die Kosten direkt mit dem Versorger abgerechnet. Die Vorauszahlungen sind an den Versorger zu leisten, welche auch die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen festlegen (wie beim Wohnungsstrom).
Die monatliche Vorauszahlung für Heizung ist ein Durchschnittswert, der sich aus der Kalkulation für ein komplettes Jahr ergibt. Jedoch ist der Heizbedarf zwischen Vor- und Nachmieter unterschiedlich; und der Heizbedarf während eines Jahres ist ebenfalls sehr unterschiedlich; im Sommer wird in der Regel nur für die Warmwasserbereitung Heizenergie verbraucht. Auch werden die Grundkosten für die Heizung bei der Aufteilung auf Vor- und Nachmieter nach Gradtagzahlen berechnet: In der Heizperiode sind diese höher als in der heizfreien Zeit. Zieht also jemand zum Ende des Jahres – zu einer Zeit hohen Heizbedarfs – ein, so sind die Heizkosten für diesen Zeitraum höher als die Vorauszahlungen. In solchen Fällen werden häufig Nachzahlungen erhoben. Es ist jedoch verwaltungstechnisch nicht möglich, jeden Monat unterschiedliche Vorauszahlungsbeträge für Heizung vom Mieter zu verlangen. Im Laufe eines Jahres gleichen sich jedoch unterschiedlich hohe Heizkosten und konstante Vorauszahlungen aus.
In unseren Wohnungen ist i.d.R. eine Fernablesung von Verbrauchsdaten für Heizung und Wasser vorgesehen. Die Messgeräte an Heizkörpern bzw. die Wasseruhren erfassen den jeweiligen Verbrauch und speichern diesen zur Monatsmitte und zum Monatsende im Gerät ab. Mit dem integrierten Sender übermitteln die Geräte per Funk die zuvor verschlüsselten Daten. Die automatisch übertragenen Verbrauchswerte prüft der Messdienstleister auf Plausibilität und erstellt dann die Heizkostenabrechnung. Die im Halbmonatsraster vorliegenden Verbrauchsdaten ermöglichen es, eine Zwischenablesung durchzuführen, die bis zu zwölf Monate vom Stichtag zurückreicht.
Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung erfolgt immer nach Ablauf des Rechnungsjahres. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Vertragspartner die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres zuzustellen. Eine Zwischenabrechnung bei Auszug ist nicht möglich. Der ausziehende Vertragspartner wird für den entsprechenden Zeitraum der Nutzung anteilig an den Jahreskosten beteiligt.
Alle Baumaßnahmen sind beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollten diese genehmigt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen, sind vom Vertragspartner (Mieter) zu tragen. Der Vermieter übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. Auf Wunsch des Vermieters sind Veränderungen der Mietsache, vom Vertragspartner bis spätestens zum Ende des Dauernutzungsverhältnisses unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen. Die Kosten trägt der Antragsteller.
In jedem Fall ist eine Veränderung beim Vermieter schriftlich zu beantragen. Sollte eine Genehmigung erteilt werden, sind alle damit verbundenen Bedingungen zu beachten. Alle Kosten die im Zusammenhang mit dieser Art von Umbau stehen, sind vom Vertragspartner (Mieter) zu tragen. Auf Wunsch des Vermieters, ist bei Beendigung des Dauernutzungsverhältnisses, der Zustand wie bei Einzug wiederherzustellen.
Das Auftreten von Schimmel kann viele Gründe haben. Die häufigste Ursache für Schimmelbildung ist Kondensationsfeuchtigkeit. Durch richtiges Lüften und Heizen lässt sie sich vermeiden.
Bitte melden Sie den Schimmel dem zuständigen Hausmeister. Vielen Dank!
Bitte melden Sie den Schimmel dem zuständigen Hausmeister. Vielen Dank!
Den Schaden melden Sie bitte umgehend dem zuständigen Hausmeister. Dieser wird die erforderlichen Reparaturen in Auftrag geben. Informieren Sie bitte ihre Privathaftpflichtversicherung über den entstandenen Schaden. Die Versicherungsdaten teilen Sie uns dann bitte schriftlich mit.
Den Schaden melden Sie bitte umgehend dem zuständigen Hausmeister und/ oder der Technik-Abteilung.
Die jährliche Dividende wird berechnet aus dem Guthaben, der vom Vorstand zugelassenen Geschäftsanteile zum Stichtag 1. Januar eines Jahres.
Um sicher zu stellen, dass weitere Geschäftsanteile für Geldeingänge im laufenden Jahr noch zugelassen werden können, müssen der Geldeingang sowie die vom Mitglied unterschriebene "Beteiligungserklärung für weitere Geschäftsanteile" bis spätestens 5. Dezember des Vorjahres auf dem Konto und in der Geschäftsstelle der Bau- und Heimstättenverein Stuttgart eG eingegangen sein.
Für Zahlungen auf weitere Geschäftsanteile verwenden Sie bitte unser Konto bei der LBBW, IBAN: DE70 6005 0101 0002 2902 27
Vielen Dank.
Um sicher zu stellen, dass weitere Geschäftsanteile für Geldeingänge im laufenden Jahr noch zugelassen werden können, müssen der Geldeingang sowie die vom Mitglied unterschriebene "Beteiligungserklärung für weitere Geschäftsanteile" bis spätestens 5. Dezember des Vorjahres auf dem Konto und in der Geschäftsstelle der Bau- und Heimstättenverein Stuttgart eG eingegangen sein.
Für Zahlungen auf weitere Geschäftsanteile verwenden Sie bitte unser Konto bei der LBBW, IBAN: DE70 6005 0101 0002 2902 27
Vielen Dank.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres (31. Dezember). Zur Wahrung der Kündigungsfrist muss uns gem. §7 der Satzung die Kündigung schriftlich mit Originalunterschrift zugegangen sein. Der Widerruf von einer ordnungsgemäßen Kündigung der Mitgliedschaft ist gemäß Genossenschaftsgesetz nicht zulässig.
Die Auszahlung Ihres Geschäftsguthabens erfolgt nach Beschluss der Vertreterversammlung im Sommer des Folgejahres.
Die Auszahlung Ihres Geschäftsguthabens erfolgt nach Beschluss der Vertreterversammlung im Sommer des Folgejahres.